Kündigungsfristen

 

Millionen Haushalte sind falsch versichert. 

Haustürvermittler, Versicherungsvertreter, Freunde und Bekannte nutzen das Sicherheitsbedürfnis aus und drehen verunsicherten Verbrauchern komplizierte Policen an. Viele merken erst nach Vertragsabschluß, dass sie eine unvorteilhafte Police unterschrieben haben. 

Sie müssen sich nicht jahrelang ärgern. Denn seit Anfang 1995 gilt ein reformiertes Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erleichtert frisch Versicherten den Ausstieg.

Aber auch bei laufenden Verträgen gibt es Möglichkeiten um vorzeitig auszusteigen.

 

1. Neue Verträge

 

 

Antrag wurde gerade gestellt:

 


- Wer als Privatperson einen neuen Vertrag unterschreibt, kann den Antrag innerhalb von 14 Tagen nach der Unterschrift widerrufen - möglichst per Einschreiben mit Rückschein. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, dass er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

- Wird er nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat, nachdem er die erste Prämie gezahlt hat. (Paragraph 8 VVG)

 

 

Sie haben die Police gerade erhalten:

 


-
sobald Ihnen die Gesellschaft den Versicherungsschein samt Vertragsbedingungen und Verbraucherinformation aushändigt, bleiben Ihnen weitere 14 Tage, um dem neuen Vertrag schriftlich zu widersprechen.

- wurden Sie nicht oder fehlerhaft informiert, dürfen Sie noch bis zu ein Jahr, nachdem Sie die erste Prämie gezahlt haben, widersprechen (Vertragsabschluß).  (Paragraph 5a VVG)

 

 

2. Laufende Verträge 

 

Verträge ohne feste Laufzeit werden Sie jederzeit los - jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres. Ihr Schreiben muss in der Regel drei Monate vorher eintreffen, bei der Kfz-Haftpflicht einen Monat vorher. Haben Sie diese Frist verpasst, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

 

 

3. Lebens- u. Rentenversicherungen 

 

Lebens- u. Rentenversicherungen können mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Wenn Sie einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, können Sie sogar alle in den letzten 6 Wochen von Ihrem Konto abgebuchten Beiträge zurückbuchen.

Sinnvoll kann eine Kündigung vor allem dann sein, wenn der  Vertrag noch nicht allzu lange läuft. Es kann auch eine Stilllegung des Vertrages sinnvoll sein. Holen Sie vorher aber unbedingt fachkundigen Rat ein. Wir beraten Sie gerne.

 

 

4. Nach einer Schadensregulierung

 

Wenn Sie einen Schaden gemeldet und die Gesellschaft ihn beglichen hat, dürfen Sie innerhalb eines Monats jeden Vertrag   mit Hinweis auf die Schadensnummer kündigen. Wenn Sie mit sofortiger Wirkung aussteigen, verlieren Sie zwar den Schutz sofort, müssen aber die Beiträge bis zum Ende des Versicherungsjahres bezahlen. Deshalb ist es meist günstiger, zum Ende des Jahres zu kündigen.

 

 

6. Vertragsbeginn nach dem 24.06.1994

 

Bei diesen Verträgen haben Sie ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Ende des 5. Versicherungsjahres, bzw. nach jeder Prämienerhöhung.

Alle Verträge können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres - meist das Kalenderjahr - gekündigt werden. Im Regelfall also bis zum 30.September eines Jahres.

Ausnahme:   KFZ-1 Monat - letzter Kündigungstermin ist meist der 30.11.

 

 

7. Krankenversicherungen

 

Private Krankenversicherungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Bei den meisten Versicherern ist dies der 01.01 eines Jahres. Kündigen können Sie außerdem bei jeder Beitragserhöhung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung. 

Vorsicht: Bei einigen Versicherern gelten auch andere Termine.

Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen.